Sitz der Appellationshöfe
Belgien ist eingeteilt in fünf Gerichtshofbereiche, wovon jeder über einen Appellationshof verfügt: Antwerpen, Gent, Brüssel, Lüttich und Mons.
Auf der Karte finden Sie die fünf Gerichtshofbereiche der Appellationshöfe in Belgien:
Kammern und Zusammensetzung
Es gibt am Appellationshof Zivilkammern, Korrektionalkammern, Jugendkammern und Familienkammern und, unter letzteren, Kammern für gütliche Regelung.
Mehr Informationen über die Zusammensetzung dieser Gerichtsbarkeit finden Sie unter „Richterschaft“.
Staatsanwaltschaft
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Appellationshof durch den Generalprokurator, Ersten Generalanwalt, einen oder mehrere Generalanwälte oder einen oder mehrere Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft wahrgenommen.
Mehr Informationen über dieses Thema finden Sie unter „Staatsanwaltschaft“.
Kanzlei
Mehr Informationen über den Greffier und die Kanzlei finden Sie unter „Greffier“ und „Kanzlei“.
Zuständigkeiten
Der Appellationshof ist die Gerichtsbarkeit, die zuständig ist für Berufungen gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Unternehmensgerichts. Es werden keine Angelegenheiten direkt vor den Appellationshof gebracht (abgesehen von gewissen Ausnahmen).
Eine Berufung kann sich auf eine Straf-, Zivil-, Handels- oder Steuersache beziehen.
Wenn eine der Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts Erster Instanz, oder des Unternehmensgerichts nicht einverstanden ist, kann diese Partei beim Appellationshof Berufung einlegen. Der Appellationshof behandelt die Sache dann ein zweites Mal. Jede Partei – der Verurteilte, die Zivilpartei, die klagende Partei, die beklagte Partei oder die Staatsanwaltschaft – darf Berufung einlegen, außer in den Fällen, in denen keine Berufung möglich ist.
Allgemeine Zuständigkeiten
Der Appellationshof ist zuständig für Berufungen gegen Urteile des Gerichts Erster Instanz, des Unternehmensgerichts und der Präsidenten dieser Gerichte.
Der Appellationshof behandelt im Berufungsverfahren die Urteile des Gerichts Erster Instanz und des Unternehmensgerichts sowie die Entscheidungen der Präsidenten dieser Gerichte, die in erster Instanz getroffen worden sind.
Der Appellationshof erkennt ebenfalls über Berufungen gegen:
- Entscheidungen des Prisengerichts (ausschließlich der Appellationshof in Brüssel)
- Entscheidungen der belgischen Konsuln im Ausland (ausschließlich der Appellationshof in Brüssel)
- Entscheidungen des Gemeindekollegiums und des Hauptwahlvorstands mit Bezug auf Wahlen.
Außerdem kann man bei der Anklagekammer Berufung einlegen gegen Beschlüsse der Ratskammer. Wenn ein Untersuchungshäftling beispielsweise nicht einverstanden ist mit einer Entscheidung bezüglich seiner Verhaftung, kann er jederzeit bei der Anklagekammer Berufung einlegen. Die Anklagekammer entscheidet ebenfalls, ob ein Verdächtiger an den Assisenhof verwiesen wird.
Administrative Zuständigkeit
Der Appellationshof hat auch eine Reihe von administrativen Zuständigkeiten.
So ist er zuständig für:
- Anträge auf Rehabilitierung in Konkursangelegenheiten
- Klagen auf Entziehung der Staatsangehörigkeit.
Besondere Zuständigkeit
Der Appellationshof hat eine Reihe von besonderen Zuständigkeiten.
Er ist zuständig für in verschiedenen Sondergesetzen vorgesehene Berufungen, wie beispielsweise:
- das Gesetz zur Überwachung des Finanzsektors und der Finanzdienste
- das Gesetz zur Regelung eines Berufungsverfahrens mit Bezug auf den Schutz gegen Geldfälschung
- das Gesetz zur Organisation des Elektrizitätsmarktes
- das Gesetz zum öffentlichen Übernahmeangebot.
Der Erste Präsident leitet den Kassations-, einen Appellations- oder einen Arbeitsgerichtshof.
Die Bezeichnung „Erster Präsident“ wird dem höchsten Magistraten der Richterschaft auf der Ebene des Kassations-, Apellations-, und Arbeitsgerichtshofes verliehen.
Er ist mit der Leitung und Organisation des Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes beauftragt.
Er kann einen Präsidenten und einen oder mehrere Abteilungspräsidenten auf der Ebene des Kassationshofes und einen oder mehrere Kammerpräsidenten auf der Ebene des Appellations- oder Arbeitsgerichtshofes bestimmen, die ihm beistehen.
Der Kammerpräsident ist ein Berufsmagistrat beim Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.
Der Kammerpräsident kann sowohl einer Kammer bestehend aus drei Magistraten als auch einer Kammer bestehend aus einem Magistraten vorsitzen.
Der Gerichtsrat ist ein Magistrat beim Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.
Der Kassationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, einem Präsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Kassationshof tagen die Gerichtsräte nicht alleine, sondern gehören einer Kammer an.
Der Appellationshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten und Gerichtsräten zusammen. Beim Appellationshof können die Gerichtsräte sowohl alleine als auch in einer Kammer, bestehend aus drei Magistraten, tagen.
Der Arbeitsgerichtshof setzt sich aus einem Ersten Präsidenten, Kammerpräsidenten, Gerichtsräten und Sozialgerichtsräten zusammen. Beim Arbeitsgerichtshof tagen die Gerichtsräte alleine, meistens beigestanden durch Sozialgerichtsräte. Letztere sind keine Berufsmagistraten. In Sachen kollektive Schuldenregelung tagen die Gerichtsräte alleine, also ohne Sozialgerichtsräte.
Der Richter beim Familien- und Jugendgericht ist ein Richter, der spezialisiert ist in Familien- und Jugendrecht.
Es gibt ebenfalls einen Berufungsrichter in Familien- und Jugendsachen.
Das Familien- und Jugendgericht in erster Instanz und das Berufungsgericht in Familien- und Jugendsachen erkennt, bis auf ein paar Ausnahmen, über Streitfälle in Familiensachen.
Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Rechtsanwälte, Notare oder Universitätsprofessoren.
Der Generalprokurator leitet die Staatsanwaltschaft beim Kassations-, Appellations- und Arbeitsgerichtshof.
Es gibt einen Generalprokurator beim Kassations-, beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Der Generalprokurator ist der höchste Magistrat bei der Staatsanwaltschaft (der Dienst wird Generalstaatsanwaltschaft genannt).
Bei der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationshof wird er beigestanden durch Generalanwälte, bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof durch Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Die Bezeichnung „Generalprokurator“ wird also für verschiedene Funktionen verwendet:
- Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof
- Leiter der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellations- und Arbeitsgerichtshof. Der Generalprokurator ist dieselbe Person beim Appellations- und beim Arbeitsgerichtshof.
Beim Assisenhof wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch den Generalprokurator des Appellationshofes oder durch den Ersten Generalanwalt, einen Generalanwalt oder einen Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof ausgeübt.
Der Erste Generalanwalt ist der Magistrat, der in der Hierarchie direkt unter dem Generalprokurator steht.
Der Generalprokurator leitet die Generalstaatsanwaltschaft und das Generalauditorat.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Der Generalanwalt ist ein Mitglied der Staatsanwaltschaft beim Kassations-, Appellations- oder Arbeitsgerichtshof.
Bei der Generalstaatsanwaltschaft wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft.
Beim Generalauditorat wird der Generalprokurator beigestanden durch einen Ersten Generalanwalt, Generalanwälte und Staatsanwälte beim Generalauditorat.
Der Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Magistrat der Staatsanwaltschaft beim Appellationshof.
Der Chefgreffier leitet die Kanzlei und achtet darauf, dass dort alles ordnungsgemäß funktioniert.
Allgemein
Es gibt einen Chefgreffier pro Kanzlei und eine Kanzlei in jeder Gerichtsbarkeit.
Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird er von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Friedensgericht und Polizeigericht
In jedem Gerichtsbezirk gibt es beim Friedensgericht und Polizeigericht jeweils einen Chefgreffier. Bei der Ausübung seiner Aufgaben wird dieser sowohl beim Friedensgericht als auch beim Polizeigericht von einem oder mehreren Dienstleitenden Greffier(s), Greffier(s) und dem administrativen Personal unterstützt.
Gerichtsbezirk Eupen: Im Gerichtsbezirk Eupen gilt dies nicht, da es für den ganzen Gerichtsbezirk nur einen Chefgreffier beim Gericht Erster Instanz gibt, der gleichzeitig auch die Befugnisse des Chefgreffiers des Arbeitsgerichts, des Unternehmensgerichts, des Polizeigerichts und der Friedensgerichte ausübt.
Der Chefgreffier wird von Dienstleitenden Greffiers und Greffiers unterstützt.
Unbeschadet der Aufgaben und der Unterstützung, welche die Greffiers ausüben, beteiligt sich der Dienstleitende Greffier, unter Aufsicht des Chefgreffiers, an der Leitung der Kanzlei.
Der Chefgreffier kann einen oder mehrere Dienstleitende(n) Greffier(s) bestimmen, die ihm bei der Leitung einer Abteilung beistehen.
Der Greffier ist in der Sitzung anwesend und führt in jeder Akte das Protokoll. Nach der Sitzung ist der Greffier zuständig für das Erstellen der Urteile und unterschreibt die Urteile zusammen mit dem Richter.
Der Greffier ist auch für die Buchführung der Kanzlei, die Aufbewahrung der Aktenstücke, die bei der Kanzlei hinterlegt wurden, die Zustellung der Urteile, die Beurkundung der Berufung gegen Urteile des Polizeigerichts, usw. verantwortlich.
Der Greffier hat noch zahlreiche weitere Aufgaben, die in Artikel 168 im dritten Absatz des Gerichtsgesetzbuches aufgelistet sind.
Der Anwalt berät eine Partei und vertritt sie vor Gericht.
Nähere Informationen über die Rolle des Anwaltes finden Sie auf den Webseiten der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaften oder der Anwaltskammer Eupen.
In Belgien gibt es eine oder mehrere Rechtsanwaltskammern pro Gerichtsbezirk.
Ein Referent ist ein Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte, der dem Richter beisteht.
Referenten können beim Appellationshof, Arbeitsgerichtshof und bei den verschiedenen Gerichten bezeichnet werden. Sie helfen den Magistraten der Gerichte und Gerichtshöfe, sind jedoch selbst keine Magistraten.
Es gibt auch Referenten beim Kassationshof. Sie stehen sowohl den Gerichtsräten als auch den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft bei.
Sie bereiten die gerichtliche Arbeit der Magistraten vor und halten sich dabei an die ihnen gegebenen Anweisungen. Sie dürfen jedoch keine Kanzleiarbeit verrichten.
Sie stehen unter der Aufsicht und Verantwortung des Korpschefs der Gerichtsbarkeit, bei der sie bezeichnet werden.
- Für Informationen und Auskünfte, klicken Sie hier.
- Der erste juristische Beistand: Es handelt sich um einen gewährten juristischen Beistand in Form von praktischen Auskünften, juristischen Informationen, eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine andere Instanz oder an eine spezialisierte Organisation.
- Der zweite juristische Beistand: Es handelt sich um einen einer natürlichen Person gewährten juristischen Beistand in Form eines umfassenden juristischen Gutachtens oder eines rechtlichen Beistands während oder außerhalb eines Verfahrens oder eines Beistands während eines Prozesses, inklusive der Vertretung.
- Die Gerichtskostenhilfe befreit die Personen, die nicht über die nötigen Einkommen verfügen, um die Kosten eines (außergerichtlichen) Verfahrens zu tragen, teilweise oder ganz von der Zahlung der verschiedenen Gebühren, der Eintragungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren sowie von den anderen durch das Verfahren verursachten Kosten. Sie garantiert den Betroffenen insbesondere die Unentgeltlichkeit der Ämter der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger. Sie erlaubt den Betroffenen ebenfalls während gerichtlicher Expertisen in den Genuss der Unentgeltlichkeit des Beistands eines technischen Beraters zu kommen.
- Indexierung der Beträge
- aktuelle Beträge vom 1. September 2020
- Königlicher Erlass vom 28. Dezember 1950 zur allgemeinen Verordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen (MB 30/12/1950)
- Tarife 2024
- Erklärung und Broschüre
- Das vorliegende Rundschreiben führt das Gesetz vom 28. April 2015, welches das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch abändert, auf.
- Rundschreiben 272
- Gerichtsgesetzbuch Artikel 1022
- Königlicher Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und – kosten (MB 09/11.2007)
- Indexierung der Beträge
- Königlicher Erlass vom 30. November 1976 zur Festsetzung des Tarifs für die von Gerichtsvollziehern in Zivil- und Unternehmenssachen ausgeführten Handlungen und des Tarifs für bestimmte Zulagen (M.B. 08/02/1977)
- Tarif 2022